Kommission Unbewohnbarkeitserklärungen

bestehend aus 2 Mitgliedern

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Beschreibung

Die Kommission für Unbewohnbarkeitserklärungen ist von Art. 130 des L.G. vom 17.12.1998, Nr. 13 vorgesehen.

Für die Erklärung der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes oder eines Teiles davon - aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit oder infolge von Naturkatastrophen - ist der Bürgermeister zuständig; diese gilt in jeder Hinsicht und muss dem Gutachten der Kommission  für Unbewohnbarkeitserklärungen entsprechen, die zusammengesetzt ist aus:

- einem Vertreter der Sanitätseinheit, der dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für öffentliche Hygiene und Gesundheit angehört
- einem Techniker der Gemeinde - sofern ein solcher vorhanden ist - oder einem solchem des Institutes

Art der Organisation

Kommissionen

Mitglieder

Orte

Gemeinde Montan an der Weinstraße

SANKT BARTHOLOMÄUS STRASSE 15, 39040 MONTAN AN DER WEINSTRASSE

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Zuletzt aktualisiert: 11.09.2025, 10:14 Uhr