Die vorliegende Ersatzerklärung muss (in einigen Fällen bei sonstigem Verfall von der in der geltenden Gemeindeverordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer für den hiermit erklärten Tatbestand vorgesehenen Steuerbegünstigung) innerhalb des 30. Juni des darauffolgenden Jahres, auf welches sich die Steuer bezieht, vorgelegt werden und ist auch für die darauffolgenden Jahre wirksam, sofern sich nichts geändert hat.